AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WE:MARQ GmbH
Dorotheenstr. 64
D – 22301 Hamburg

1 Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

1.1 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsverhältnisse von WE:MARQ GmbH, Herrn Jascha Görres, Dorotheenstr. 64, 22301 Hamburg (nachfolgend „WE:MARQ“), mit seinen Kunden, nachstehend „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Der Kunde kann diese AGB unter https://wemarq.de/agb/ abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an jaschagoerres@wemarq.de in schriftlicher Form anfordern.

1.2

WE:MARQ richtet sich mit den AGB und den Dienstleistungen ausdrücklich nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

1.3 

Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 

1.4

WE:MARQ behält sich vor, im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder erheblichen Änderungen an dem Geschäftsmodell diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Der Kunde wird über eine Änderung der Geschäftsbedingungen vorab schriftlich oder per E-Mail informiert. Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten Gültigkeit ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den neuen AGB schriftlich oder per E-Mail zustimmt oder spätestens nach Ablauf einer Frist von 6 (sechs) Wochen nach Unterrichtung des Kunden über die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde den geänderten Bedingungen innerhalb dieser Frist nicht widersprochen hat.

 

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 

Der Kunde beauftragt WE:MARQ schriftlich mit dem Initiieren des CEO-Personal-Brandings As a Service und der Optimierung des LinkedIn-Profils sowie der Content-Erstellung und Netzwerkerweiterung und/oder der Beratung hierzu. Der Kunde erhält das entsprechende Angebots- und Vertragsdokument von WE:MARQ digital zugesandt. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Auftragsbestätigung von WE:MARQ und dem Kunden gegengezeichnet wird. Mit Annahme des Auftrags gilt ein Vertrag vereinbart, bei dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages sind.

2.2 

Angebote und Informationen von WE:MARQ erfolgen auf Grundlage der vom Kunden erteilten Auskünfte. Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. WE:MARQ übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen.

2.3

Den konkreten Gegenstand des Projektes und/oder der Beratung werden die Parteien im Laufe der Zusammenarbeit im Einzelnen individuell abstimmen. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen von WE:MARQ. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.

2.4

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet WE:MARQ nicht die Erbringung eines Werks.

2.5

WE:MARQ ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der geschuldeten Leistungen zu beauftragen. WE:MARQ wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

3 Leistungsumfang

3.1

Leistungen von WE:MARQ sind geschäftsmäßige Dienstleistungen im Sinne der §§ 611ff BGB. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit des CEO-Personal-Brandings As a Service, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

3.2

Die Leistungen von WE:MARQ sind erbracht, wenn die erforderlichen Schritte des entsprechend vertraglich vereinbarten  Leistungspaketes erbracht worden sind. Der Kunde wählt hierbei zwischen den beiden Leistungspaketen „CEO-Brand-Accelerator“ sowie „CEO-Brand-Excellence“ aus. Im Rahmen der Leistungspakete umfasst der „CEO-Brand-Accelerator“ die Prozesse Personal-Brand-Setup (einmalig), Content-Interviews (wiederkehrend), Content As a Service (wiederkehrend). Im Falle des „CEO-Brand-Excellence“ kommen Leistungen von Form von Community-Building (wiederkehrend), Company-Sparring (wiederkehrend) und Performance Tracking (wiederkehrend) hinzu. 

3.3

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden berechtigen WE:MARQ, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Pandemie und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. 

3.4

Auf Verlangen des Kunden hat WE:MARQ Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. 

3.5

Terminabsprachen sind nur dann verbindlich, wenn WE:MARQ sie schriftlich (Textform ausreichend) bestätigt oder die Parteien diese schriftlich (Textform ausreichend) vereinbaren.

3.6

Falls ein Personal-Branding-Projekt mit Fixpreis aufgrund von Verschulden des Kunden (insbesondere, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, fehlende Mitwirkungshandlungen) zeitlich über mehr als zwei Wochen des festgelegten Enddatums hinausgeht, schuldet der Kunde WE:MARQ je angefangene zwei Wochen über die Vergütung hinaus EUR 2.000 netto als pauschalierten Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WE:MARQ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4 Änderungen des Auftrags

4.1

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. 

4.2

Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt WE:MARQ die Dienstleistungen ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. 

4.3

WE:MARQ ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.

 

5 Mitwirkungspflichten des Kunden 

5.1

Der Kunde ist verpflichtet, WE:MARQ im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde informiert WE:MARQ unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

5.2

Auf Verlangen von WE:MARQ hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

5.3

Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit WE:MARQ einbeziehen oder beauftragen.

5.4

Der Kunde verpflichtet sich, WE:MARQ die für die Durchführung des Projektes die notwendigen Entscheidungsvollmachten zu erteilen und/oder einen „Kompetenzkatalog“ zu erstellen.

5.5

Der Kunde ist verpflichtet, für die Durchführung des Auftrages nur solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, deren Verwendung und Verwertung durch WE:MARQ im Rahmen des Auftrages keine Urheber-, Marken- oder Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen.

5.6

WE:MARQ ist berechtigt, bei Verletzungen der vorgenannten Pflichten nach Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Frist zur Erfüllung der Pflichten den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von diesem zurückzutreten.

5.7

Die Vergütungsverpflichtung wird von einer solchen Kündigung oder einem entsprechenden Rücktritt nicht berührt, insofern bereits Leistungen durch WE:MARQ erbracht wurden.

 

Vergütung

6.1

Es gilt die in der Auftragsbestätigung und im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig und jeweils zu Monatsanfang zu leisten. 

6.2

Der Kunde kommt allein durch Mahnung von WE:MARQ oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht WE:MARQ ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. 

6.3

Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er WE:MARQ alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und WE:MARQ von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. 

6.4

Falls der Kunde vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann WE:MARQ einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen. 

6.5

Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 

 

7 Geheimhaltung; Referenz 

 7.1

Sämtliche Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse, die WE:MARQ in Zusammenhang mit diesem Auftrag über den Kunden, die beteiligten Ressorts und beauftragte Dritte im Rahmen des Projekts erhält, sind strikt vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen dieses Auftrags an Dritte, die ihrerseits zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten sind, weitergegeben werden, es sei denn, der Kunde stimmt einer anderweitigen Weitergabe vorher zu. Nach Beendigung des Auftrags hat WE:MARQ auf Anforderung des Kunden die von diesem erhaltenen Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit nicht gesetzlich festgelegte Aufbewahrungspflichten bestehen. 

7.2

Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse, die WE:MARQ im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht hat, nach erfolgter Vergütung nach eigenem Ermessen nutzen. Dies gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht ist exklusiv. WE:MARQ überträgt, mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, sämtliche Rechte an denen auf Grundlage eines Vertrages individuell für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnisse auf den Kunden. Sofern die vorgenannte Übertragung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sein sollte, räumt WE:MARQ dem Kunden unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht (einschließlich des Rechts zur Bearbeitung) an den jeweiligen Inhalten mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein. WE:MARQ ist befugt, das Know-how, Unterlagen und Methoden, welche für die Leistungen aus dieser Vereinbarung eingesetzt wurden, sowie Know-how, das im Rahmen des Projektes erworben hat, anderweitig zu verwenden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt davon unberührt.

7.3

WE:MARQ ist nach Durchführung des Auftrags berechtigt, die Tatsache der Projekt- und/oder Beratungstätigkeit für den Kunden, in branchenüblicher Form nach Abstimmung mit dem Kunden bekannt zu geben und für PR-Zwecke als Referenz zu nutzen. WE:MARQ erhält somit ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Ergebnissen, um die Kundenerfolge für Werbezwecke darzustellen. 

 

8 Haftung

8.1

WE:MARQ hat seine Leistungen nach diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. WE:MARQ haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 

8.2

Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für Vertrags-untypische Schäden ist ausgeschlossen.

8.3

Insgesamt ist die Haftung von WE:MARQ aus diesem Vertrag auf einen Betrag in der Höhe von maximal einem Viertel des Betrages der Vergütung beschränkt, die der Kunde an WE:MARQ pro Jahr und im Falle einer kürzeren Laufzeit des Projektes im Verlaufe des Projektes schuldet.

8.4

Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen WE:MARQ verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

8.5

WE:MARQ erteilt vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen vertraglichen Regelung keine Garantien im Rechtssinne.

8.6

Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn dieser selbst Änderungen an den Leistungsergebnissen von WE:MARQ vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei ursprünglichem Ergebnis anhaftete.

8.7

Wird die vertragsgemäße Nutzung der von WE:MARQ für den Kunden erstellten Inhalte (Audio, Video, Foto und Text) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat WE:MARQ unbeschadet der dem Kunden zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Kunden zumutbaren Umfang nach Wahl von WE:MARQ entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

8.8

Die Darstellung von Inhalten, die durch WE:MARQ für den Kunden erstellt wurden, erfolgt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Kunden. WE:MARQ übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kunden dargestellten oder für die Erstellung der Inhalte vom Kunden übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen.

 

Datenschutz

9.1

Daten des Kunden, die  WE:MARQ mit dem  Abschluss eines Vertrages und seiner Abwicklung erhält, werden  im  Rahmen  der gesetzlichen  Bestimmungen von WE:MARQ erhoben, gespeichert  und verarbeitet. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO, da diese Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertrages notwendig und erforderlich ist. WE:MARQ verweist diesbezüglich im  Einzelnen  auf die  Datenschutzerklärung von WE:MARQ, die unter folgendem Link https://wemarq.de/datenschutz/  abrufbar ist: 

9.2

WE:MARQ versichert, dass die personenbezogenen  Daten des  Kunden  im  Übrigen  nicht  an  Dritte weitergeben werden, es sei denn, dass WE:MARQ  dazu  gesetzlich  verpflichtet  wäre  oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

 

10 Vertragsdauer, Kündigungsfristen

10.1

Verträge über wiederkehrende Leistungen ohne feste Laufzeit werden vorbehaltlich anderweitiger Angaben im Vertragswerk auf unbestimmte Zeit geschlossen und können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit eines Vertrages mit WE:MARQ beträgt 6 Monate.

10.2

Bei Verträgen, die eine Mindestlaufzeit oder eine feste Laufzeit vorsehen, ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen.

10.3

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.4

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch WE:MARQ liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde (i) mit dem fälligen Entgelt in Verzug befindet und auch nach Mahnung durch WE:MARQ samt Setzung einer angemessenen Frist das Entgelt bis zum Ablauf der Frist nicht zahlt oder sich (ii) für zwei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume mit der Entrichtung des geschuldeten Entgelts in Verzug befindet.

10.5

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch WE:MARQ schuldet der Kunde WE:MARQ pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 70% des für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit geschuldeten Entgelts. Sofern keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, richtet sich die verbleibende Vertragslaufzeit nach der vereinbarten, ordentlichen Kündigungsfrist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WE:MARQ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10.6

Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

11 Schriftform, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

11.3

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

11.4

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.